Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind steuerfreie Aufmerksamkeiten

Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Mahlzeit“, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist.

Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung handelt es sich in einem solchen Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk noch kein „Frühstück“. Selbst für ein einfaches Frühstück muss wenigstens noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und ist somit steuerfrei.

Geplante Behandlung des Ausfalls einer Kapitalforderung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.

Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit einer Ergänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.

Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers diese Merkmale gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorsehen.

Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest, dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten Einschränkungen hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere, bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können.

Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamtes geplant

Das Niedersächsische Finanzministerium hat Änderungen zur Stärkung des Ehrenamtes bekannt gegeben, die in das sog. Jahressteuergesetz 2019 einfließen sollen.

Danach soll die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € ansteigen. Diese betrifft diejenigen, welche als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher o. Ä. tätig sind. Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Vergütung oder Entschädigung erhält, kann eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € anstelle von 720 € im Jahr ansetzen, zum Beispiel für Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen oder Sportvereinen, soweit es sich dabei nicht um Übungsleitertätigkeiten handelt.

Bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € (zuvor 200 €) reicht ein vereinfachter Spendennachweis wie z. B. eine Buchungsbestätigung, soweit alle notwendigen Informationen daraus ersichtlich sind. Selbiges gilt auch bei Spenden in Katastrophenfällen.

Ein Verein, der wie ein normaler Gewerbebetrieb am Wirtschaftsleben teilnimmt, hat Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings besteht für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine Einnahmen-Freigrenze von 35.000 €, welche jetzt auf 45.000 € angehoben werden soll.

„Griff in die Kasse“ – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.

In einem dem Bundesgerichtshof am 7.5.2019 zur Entscheidung vorgelegten Fall betrieb eine GmbH eine Mühle. Landwirte belieferten diese mit Getreide. Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH. Die Landwirte bezogen ihrerseits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähnliches.

Es bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzguthabens von der GmbH an die Landwirte im Februar des Folgejahres erfolgen sollte. Eine solche Zahlung wurde jedoch nicht ausgeführt; es wurde ein Insolvenzantrag gestellt, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde.

Grund für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war, dass der Geschäftsführer mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Den Landwirten stand nach Auffassung des BGH hier kein direkter Schadensanspruch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer zu.

Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern

Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium zur zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Danach sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH – lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer).

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

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