Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober
104,7  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Jobticket auch für Minijobber

Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in voller Höhe lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden. Eine Lohn- oder Gehaltsumwandlung ist dagegen steuerschädlich. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.

Beispiel: Ein Minijobber verdient monatlich bereits 450 €. Eine Gehaltserhöhung würde die 450-€-Grenze überschreiten und den „Minijob“ gefährden. Der Arbeitgeber entschließt sich dafür, seinem Minijobber für die Fahrten zur Arbeit einen Zuschuss in Form eines sog. Jobtickets in Höhe von 50 € zu gewähren.

Vorteil: Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein Minijob, da es sich bei dem Jobticket um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug handelt, der nicht die 450-€-Grenze erhöht. In die ab 2019 geltende neue Regelung werden auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr in die Steuerbefreiung einbezogen.

Anmerkung: Aufwendungen für ein Jobticket blieben bisher als Sachbezug nur bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, steuerpflichtige Beträge pauschal zu versteuern. Mit der neuen Regelung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiter „Gehaltsvorteile“ zukommen lassen, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten oder Pauschalsteuer zu bezahlen.

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit – hier „Heileurythmie“

Unter Heileurythmie versteht man eine Form der alternativmedizinischen Bewegungstherapie. Dabei geht es in erster Linie darum, den seelischen und körperlichen Zustand eines Menschen wieder in sein Gleichgewicht zu bringen. Das kann sowohl nach einer Erkrankung der Fall sein, aber auch zur Prävention des Gesundheitszustandes wird Heileurythmie angewand.

In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder eines Gewerbebetriebes handelt, mit dem Nachteil, dass entsprechend Gewerbesteuer fällig wird.

Im entschiedenen Fall hatte eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung abgegeben, da es sich ihrer Meinung nach um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Finanzamt sah das anders und begründete die Entscheidung damit, dass es sich hierbei weder um den Katalogberuf des Krankengymnasten oder des Heilpraktikers noch um einen ähnlichen Beruf dessen handelt.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach seiner Auffassung liegt ein ähnlicher Beruf vor wie der des Krankengymnasten. Maßgebend dafür ist ein Vertragsabschluss zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen. Das Vorliegen dieses Vertrags ist ausreichend für die Annahme, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die des Krankengymnasten oder Physiotherapeuten vorliegt. Weitere Voraussetzungen zur Qualifizierung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erforderlich.

Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld

Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf das vom Vater im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den Vater aufforderte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten.

Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse nur aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht die Ehefrau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.

Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung

Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet. Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch eine mehraktige Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht.

Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem Urteil vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlossen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25. Lebensjahr hatte sie bisher nicht vollendet. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch zu versagen wäre.

Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, jedoch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet weiterhin die Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und stellt keinen wesentlichen Teil der Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz

Arbeitnehmer – dazu gehören auch angestellte GmbH-Geschäftsführer – können beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten steuerlich ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur die sog. Entfernungspauschale von zzt. 0,30 € je Entfernungskilometer zum Tragen. Die frühere Bezeichnung für Arbeits- oder Dienstort als „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.

In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.

Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.

Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.

Automatischer Informationsaustausch über (ausländische) Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019

Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 für 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.

Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten – weitere sollen folgen.

Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities, also überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträger und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen – also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor „Entdecken der Tat“ durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend beraten!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober
104,7  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!