Gesetz für schnellere Arzttermine

Der Bundesrat hat am 12.4.2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz gebilligt, das gesetzlich Versicherten schnellere Arzttermine garantieren und die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessern soll. Das Gesetz verpflichtet niedergelassene Ärzte, mehr Sprechstunden anzubieten: Statt bisher 20 müssen sie ihre Praxis künftig mindestens 25 Stunden für Patienten öffnen.

Ferner müssen Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden sowie Hals-Nasen-Ohren-Ärzte in der Woche fünf offene Sprechstunden anbieten. Zur leichteren Terminvergabe sind Terminservicestellen vorgesehen, die über eine bundeseinheitliche Notdienstnummer (116 117) und übers Internet ständig erreichbar sind. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom „Ärztlichen Bereitschaftsdienst“ – https://www.116117.de.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
April              105,2
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0
Mai                103,9

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

SPRUCH

Tadeln können alle Toren, aber besser machen nicht.
August Friedrich Ernst Langbein; 1757 – 1835, deutscher Schriftsteller

Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei

Das Einkommensteuergesetz stellt die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer seit dem 1.1.2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Überlassung im Begünstigungszeitraum.

Es wird die „Überlassung“ (auch zur privaten Nutzung) „eines“ Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die „Übereignung“ eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten Vorteils steuerpflichtig.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen will der Gesetzgeber demnach nicht fördern.

Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung – also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als private Nutzungsentnahme zu erfassen.

Unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung

In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschiedenen Fall sollte eine Immobilie veräußert werden. Vom Sohn des Eigentümers wurde auf einem Onlineportal die Größe der Wohnung zunächst mit 98 m² angegeben. Noch vor dem Kaufvertragsabschluss korrigierte der Sohn die Wohnungsgröße auf „ca. 89 m²“. Die tatsächlich nur 78,2 m² große Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 € im Mai 2015 verkauft. Nun hatte das OLG zu klären, ob eine mögliche Schadensersatzpflicht des Sohnes des Verkäufers besteht.

Tritt ein den Wohnungsverkauf für den Eigentümer betreibender Dritter (hier Sohn des Eigentümers) gegenüber dem späteren Käufer dergestalt auf, als sei er selbst Eigentümer und Verkäufer, und macht dabei unzutreffende Angaben über die Beschaffenheit der Wohnung, so kommt seine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens in Betracht – so das OLG.

Wird gegenüber dem Käufer einer Wohnung im Rahmen einer Zirkaangabe eine bestimmte Wohnungsgröße zugesagt, impliziert dies die Möglichkeit einer gewissen Abweichung. Bei der Herabsetzung des Kaufpreises ist die Zirkaangabe („ca. 89 m²“) zu berücksichtigen. Nur beim Überschreiten eines bestimmten, von der Zirkaangabe abgedeckten Rahmens kommt ein Ersatzanspruch der Käufer in Betracht. Beim hier vorliegenden Sachverhalt war eine bis zu 5%ige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12 % lag, war jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 m² abzüglich 5 % = 84,55 m² abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 m², multipliziert mit dem Quadratmeterpreis, zu leisten. Der Käufer hatte somit gegenüber dem Sohn des Verkäufers einen Schadensersatzanspruch von ca. 18.000 €.

„Honorarärzte“ in Klinik sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 16.5.2018 in zwei Parallel-Entscheidungen die Sozialver­sicherungspflicht von sog. „Honorarärzten“ festgestellt.

Es ging dabei jeweils um Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten.

Im ersten Fall handelte es sich um einen Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall um ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienen­den Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen um­fassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hin­sichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folgt deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages.

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln. Das kann z. B. der Fall sein bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 2.1.2018 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Auftraggeberin bezog nach Beendigung der letzten Arbeiten das neuerbaute Einfamilienhaus im August 2010. Bereits im September 2008 wurde die Schlussrechnung von ihr beglichen. Etwa ein Jahr nach dem Einzug rügte sie beim Architekten einen Mangel an dem Haus, sodass es in der Folgezeit mit dem Architekten Verhandlungen zur Nachbesserung gab. Diese waren erfolglos. Daher verlangte die Auftraggeberin vom Architekten im Dezember 2016 Schadensersatz.

Die Verjährung begann mit der konkludenten Abnahme der Leistungen der Auftraggeberin spätestens im August 2010. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mit der Abnahme. Abnahme im Sinne des BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistung. Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen.

Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Voraussetzungen lagen hier vor. In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung in Verbindung mit der widerspruchslosen Hinnahme der Fertigstellungsanzeige ist eine konkludente Billigung der Auftraggeberin zu sehen.

Auswirkung von Hinzuschätzungen bei Kapitalgesellschaften

Bei Prüfungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hinzuschätzungen nichts Ungewöhnliches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben Mängel bei der Kassen- oder Buchführung festgestellt wurden. Im Wege der Hinzuschätzung sind mehrere Methoden und damit verbundene Auswirkungen möglich. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei stets zusätzlich noch zu klären, ob die Hinzuschätzung eine verdeckte Gewinnausschüttung für den Gesellschafter darstellt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 12.6.2018 beantwortet.

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Hinzuschätzung, so ist auf Ebene des Gesellschafters im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die Gesellschaft ein Vorteil zugewandt wird, der mit einer verhinderten Vermögensmehrung oder einer Vermögensminderung einhergeht. Die sog. objektive Feststellungslast, dass dem Gesellschafter tatsächlich solch ein Vorteil zugewandt worden ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Dieses muss den angeblich entstandenen Vorteil nachweisen.

In dem entschiedenen Fall konnte der Verbleib von Betriebseinnahmen nicht geklärt werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objektiven Feststellungslast. Der Gesellschafter hat nun nachzuweisen, dass ihm kein Geld zugegangen ist oder dieses nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nachdem auch durch das Mitwirken des Gesellschafters der Verbleib der Betriebseinnahmen nicht geklärt werden konnte, war bei der Hinzuschätzung von einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter auszugehen.

Erstattungszinsen wegen unzutreffender Rechtsanwendung bei der Umsatzbesteuerung von Bauträgern

Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass „Bauträger“ Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.

Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung „ohne Einschränkung“ geltend machen. Hier hat die Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich bestehende Anweisung zurückgenommen.

Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend „Verzinsung von Steuererstattungen“ nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen rechnen.