Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum    Februar 2014 davon ausgegangen, dass „Bauträger“ Steuerschuldner    für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis    hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der    Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem    die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz    beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.
Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung    von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet    werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge    bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer    an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung    eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht. 
Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese    Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach    rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für    von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen    Besteuerung „ohne Einschränkung“ geltend machen. Hier hat die    Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich    bestehende Anweisung zurückgenommen.
Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor    dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend „Verzinsung von Steuererstattungen“    nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile    der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch    zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen    rechnen.