Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.8.2018 entschiedenen Fall wurde vom Vormieter an den neuen Mieter im Januar 2009 eine nicht renovierte Wohnung mit Gebrauchsspuren übergeben. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.

Bei der Übernahme hatten der Nachmieter und der Vormieter eine „Renovierungsvereinbarung“ getroffen. Nach dieser Vereinbarung hatte der Mieter von dem Vormieter einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt. Am Ende der Mietzeit führte der Mieter Schönheitsreparaturen durch, die der Vermieter als mangelhaft ansah. Er beauftragte daraufhin einen Malerbetrieb und verlangte vom Mieter Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Die Richter des BGH kamen zu der Entscheidung, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Geplante Änderungen bei der Mietpreisbremse

Nach dem Entwurf des Mietrechtsanpassungsgesetzes sollen die Regelungen der Mietpreisbremse transparenter und wirksamer werden. Künftig müssen Vermieter den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Nur wenn der Vermieter diese Auskunft erteilt, kann er sich auf die Ausnahme berufen.
Nach dem Gesetz zur Mietpreisbremse dürfen die Mieten nur noch maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ausnahmen davon gelten für die Vermietung von Neubauten und die Erstvermietung nach einer umfassenden Sanierung. Ebenso wenn der Vermieter zuvor eine Miete erzielte, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Er genießt dann grundsätzlich Bestandsschutz und kann weiter die Vormiete verlangen. Bezugspunkt für die vom Vermieter mitzuteilende Vormiete ist der Zeitpunkt ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses. Dabei genügt die bloße Angabe der Höhe der vorherigen Miete. Der Mieter kann gegebenenfalls weitere Auskünfte aus dem Vormietverhältnis verlangen, etwa einen Nachweis über die Höhe der Vormiete.

Für die Rückforderung zu viel gezahlter Miete genügt zukünftig eine einfache Rüge – etwa der Satz „Ich rüge die Höhe der Miete“. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens nach zu hoch ist.

In angespannten Wohnungsmärkten werden die Kosten der Modernisierung, die der Eigentümer auf den Mieter umlegen kann, für zunächst fünf Jahre von 11 % auf 8 % pro Jahr gesenkt. Es gilt zudem eine sog. absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als 3 € pro m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.

Ferner zählt das Mietrechtsanpassungsgesetz Tatbestände auf, die ein bewusstes Herausmodernisieren nahelegen:

  • Mit der angekündigten baulichen Veränderung wird nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ankündigung begonnen oder diese wird begonnen und ruht dann mehr als zwölf Monate.
  • Mit der angekündigten zu erwartenden Mieterhöhung würde sich die Monatsmiete mindestens verdoppeln.
  • Die Baumaßnahme wird in einer Weise durchgeführt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

Das Gesetz muss noch den Bundestag passieren und soll bis spätestens 1.1.2019 in Kraft treten.

Entfernungspauschale deckt auch die Kosten für Behandlungs- und Krankenhausaufenthalt

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Mit der Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz allein für solche Aufwendungen vor, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen. Damit fallen nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) in seiner Entscheidung vom 19.1.2018 auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung. Insofern sind sowohl Aufwendungen für Sach- als auch für Personenschäden, die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten. Eine Auslegung etwa dahingehend, dass Personenschäden nicht von der Abgeltungswirkung erfasst werden, ist nach Auffassung des FG nicht angezeigt.

Vorsteuerabzug bei Rechnung an Briefkastenanschrift

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehören u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der „vollständigen Rechnungsanschrift“ vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der „Anschrift“ dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.

Nunmehr hat der BFH – als Folgeurteil des Europäischen Gerichtshofs – mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 entschieden, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastenanschrift). Danach müssen die wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift nicht ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind (Änderung der Rechtsprechung).

Anmerkung: Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die Rechtsprechungsänderung kann für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Bitte beachten Sie aber, dass auch die weiteren im Gesetz geforderten Angaben auf einer „ordnungsgemäßen“ Rechnung enthalten sind!

Nur gelegentliche Privatfahrt mit dem Betriebs-Pkw

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.

Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen.

Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle angewendet werden.

„Baukostenzuschuss“ für öffent­liche Mischwasserleitung keine Handwerkerleistungen

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % (maximal 1.200 € im Jahr) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.3.2014 auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (im damals entschiedenen Fall für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.

In Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 21.2.2018 klargestellt, dass der von der Vorschrift vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Nach Auffassung des BFH kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes im Unterschied zum Hausanschluss nicht den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Die Aufwendungen sind deshalb nicht „im Haushalt“ erbracht.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH ist somit allein entscheidend, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme oder um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage handelt.

TERMINSACHE: Anträge für Vorsteuervergütungsverfahren bis 30.9.2018 stellen

Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Onlineportal des BZSt einzureichen. Dies prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Anmerkung: Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab.

Zuweisung von Telearbeit

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018.

In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein Arbeitgeber einen Ingenieur. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Dass ein Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnte, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben .

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den „Werbungskostenabzug“ sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.