Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als „Praxisklinik“ beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 27.2.2018 entschieden.

In dem vorliegenden Fall bezeichnete ein Zahnarzt in der geschäftlichen Werbung seine Praxis als „Praxisklinik“ (z. B. auf seiner Homepage), ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potenziellen Patienten des Zahnarztes, sodass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich ist. Ein Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Denn nur so wäre die Bezeichnung „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt. Der Begriff der „Klinik“ steht als Synonym für „Krankenhaus“ und assoziiert neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung.

Unfallversicherung bei Haushaltshilfen

Grundsätzlich ist die gesetzliche Unfallversicherung für alle Arbeitgeber Pflicht. Also auch für den privaten Arbeitgeber, der eine Haushaltshilfe beschäftigt. Gerade im Haushalt passieren immer wieder Unfälle und so ist der Arbeitgeber vor Ansprüchen seiner Haushaltshilfe bei einem Arbeits- oder Wegeunfall geschützt.

Am einfachsten ist die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren. Dann übernimmt die Minijob-Zentrale die nötigen Formalitäten und der private Arbeitgeber muss sich nicht um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung kümmern. Den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zieht die Minijob-Zentrale zweimal jährlich mit den übrigen Abgaben ein. Der Beitrag beträgt 1,6 % vom Verdienst der an die Haushaltshilfe gezahlt wird. Im Falle eines Unfalls meldet der Arbeitgeber, diesen bei der zuständigen Unfallkasse.

Erfolgt keine Anmeldung durch den privaten Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale, geht dieser ein hohes Risiko ein. Denn im Falle eines Unfalls muss er alle Kosten selbst tragen. Dazu gehören z. B. Transport-, Behandlungs- sowie Rehakosten und möglicherweise sogar Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Da spätestens bei einem Unfall auffällt, dass die Haushaltshilfe „schwarz“ gearbeitet hat, droht zudem noch ein Bußgeld. Das Nichtanmelden eines Minijobbers im Privathaushalt ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit. Wer seine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anmeldet, ist also auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt nach seinem Urteil vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Im entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.

Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und auch nach der Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften nicht verfügen können.

Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man die Reaktion der Finanzverwaltung abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte zu versteuern sind, erweist, bleibt abzuwarten.

D&O deckt nicht GmbH-Geschäftsführerhaftung

Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine leitenden Angestellten und Organe abschließt. Sie ist der Art nach den Berufshaftpflichtversicherungen zuzuordnen und ist eine Versicherung zugunsten Dritter. Der Versicherungsschutz gilt nur für die Organe und Manager des Unternehmens, nicht aber für das Unternehmen selbst.

Nach dem GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte nun zu entscheiden, ob in einem solchen Fall eine bestehende D&O-Versicherung den Schaden abdeckt.

Es handelt sich nach Auffassung der OLG-Richter hier um keinen von der D&O-Versicherung erfassten Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß des GmbH-Gesetzes ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar.

Es handelt sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Inter-esse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleidet schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen wird. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung ist jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden.

Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transak­tionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € – 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Differenzierte steuerliche Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug

Sogenannte Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses erhält, sind – unter weiteren Voraussetzungen – steuerfrei. Jegliche Überschreitung der Freigrenze führt allerdings zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen differenziert zur steuerlichen Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug Stellung genommen. Danach ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

In der Entscheidung vom 2.6.2018 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

In seiner Entscheidung vom 4.7.2018 schlossen die Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen; der Arbeitgeber zahlte monatliche Zuschüsse auf das Gehaltskonto. Hier beurteilte der BFH die Zuschüsse als Barlohn.

Anmerkung: Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt.

Vorteile bei der Rentenversicherung für Minijobber

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und brauchen dann keine Beiträge dazu bezahlen. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen kann aber auch Vorteile mit sich bringen. Diese Entscheidung muss jeder im Einzelfall für sich treffen.

Vorteile der Renten-Pflichtversicherung: Auf Antrag beim Arbeitgeber kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird darauf verzichtet, kann von diesen Vorteilen profitiert werden:

  • Bei medizinisch festgestelltem Bedarf haben Pflichtversicherte Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Reha-Leistung.
  • Bei einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall, der eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht, haben Pflichtversicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
  • Der Anspruch auf eine Altersrente fällt höher aus.
  • Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die staatliche Förderung.
  • „Aufstocker“ haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, einen Teil des Verdienstes in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.
  • Pflichtversicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld bei einer länger dauernden stationären Reha-Maßnahme oder nach Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung.

Rückabwicklung von Bauträgerfällen mit Erstattungszinsen

In seiner Entscheidung vom 7.12.2017 stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg fest, dass das Finanzamt bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festsetzen muss. Erfolgte aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung (zu unrecht) eine Erhebung von Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung des Bauträgers, sind darauf Erstattungszinsen zu zahlen.

Eine (Voll-)Verzinsung ist grundsätzlich zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, übersteigt also die bisher festgesetzte die neu festgesetzte Steuer, sind zugunsten des Steuerpflichtigen Erstattungszinsen festzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Vorschrift gilt für Erstattungszinsen auch dann, wenn vor Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit gezahlt worden ist. Wird die Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sollte der BFH der Entscheidung des FG folgen, werden Bauträger in ähnlicher Lage mit erheblichen Erstattungszinsen rechnen können.

Strafklausel im Berliner Testament

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte über ein sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Im vorliegenden Fall setzten die Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

Schadensersatz bei unterlassener Hilfestellung des Versicherungsmaklers

Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens. Zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört es, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren. Dieser Umstand lässt jedoch keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil diese allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft. Der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigem Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. Kommt der Versicherungsmakler seiner Pflicht zur Hilfestellung bei der Schadensregulierung nicht nach, kann dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne Weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie z. B. von einer sachkundigen Person erhalten hat.